Portrait Malerei Schopenhauer
6–9 Minuten

Die Freiheit des Individuums als Grundlage des Politischen

Überlegungen zur Bedeutung der Leiblichkeit in Schopenhauers Rechtstheorie

Meine These ist, dass die Genese des Staates aus dem kollektiven Wunsch nach leiblicher Unversehrtheit abgeleitet werden kann. Daraus lassen sich folgenreiche Argumente für einen liberalen Rechtsstaat entwickeln. In der Willensmetaphysik Arthur Schopenhauers nimmt der Leib eine zentrale Rolle ein. Während die naturphilosophische Bedeutung des Leibes durch facettenreiche Untersuchungen erschlossen werden konnte, wurde die politisch-rechtstheoretische Begründungsdimension der Leiblichkeit vonseiten der Schopenhauer-Forschung bislang nicht mit derselben Intensität erörtert.

Vor diesem Hintergrund soll in diesem Blogbeitrag der häufig unterschätzte § 62 aus dem vierten Buch der Welt als Wille und Vorstellung beleuchtet werden. Die leitende These lautet, dass Schopenhauer den – mit dem individuellen Willen gleichgesetzten – Leib in seiner Ethik als genuin ‚politischen Standort‘ einführt. Der Leib soll im Folgenden als Ort des Widerstandes gegen den Primat des Politischen gedeutet werden.

Schopenhauers Definition des Unrechts

Es kann gemäß der hier vertretenen Leitthese nicht als Zufall betrachtet werden, dass Schopenhauer bereits zu Beginn des § 62 auf die Leib-Wille-Relation abhebt. Auch hier beschreibt er den zweckmäßig organisierten Leib als eine Selbstdarstellung des Willens, die sich in der Abfolge zeitlicher Akte entfaltet. Entsprechend wird die grundsätzliche Willensbejahung in der „Erhaltung des Leibes durch dessen eigene Kräfte“ 1Die Welt als Wille und Vorstellung I [im Folgenden = W I ], § 61, S. 410. Die Werke Schopenhauers werden zitiert nach der von Arthur Hübscher herausgegebenen Zürcher Ausgabe in zehn Bänden (2017), in modernisierter Rechtschreibung. verortet. Entscheidend für Schopenhauers Staatstheorie ist die metaphysisch-anthropologische Hauptannahme, dass der „Wille jene Selbstbejahung des eigenen Leibes in unzähligen Individuen neben einander darstellt“.2W I, § 62, S. 417. Die äußere Natur mitsamt den anderen Lebewesen kann der Einzelne nur im Medium der flüchtigen Vorstellung wahrnehmen. Demgegenüber wird er sich der Realität seines eigenen Wollens permanent über die leibhaft gespürten Handlungsvollzüge gewahr. Deswegen begreift sich jedes Individuum nahezu zwangsläufig als Mittelpunkt der Welt. Es liegt in der Konsequenz dieses Egoismus, dass der Wille dazu neigt, über die anhand der eigenen Leibessphäre abgesteckten Bejahungsgrenzen hinauszugehen. Auf diese Weise bricht er in die „Grenze fremder Willensbejahung“3W I, §62, S. 417. ein. Diese Überschreitung der angemessenen Erhaltung des eigenen Leibes benennt Schopenhauer terminologisch als ‚Unrecht‘.

Zur Verdeutlichung sei die zentrale Textstelle aus dem § 62 ausführlich zitiert:

Dieser Einbruch in die Grenze fremder Willensbejahung ist von jeher deutlich erkannt und der Begriff desselben durch das Wort Unrecht bezeichnet worden. Denn beide Teile erkennen die Sache, zwar nicht wie wir hier in deutlicher Abstraktion, sondern als Gefühl, augenblicklich. Der Unrechtleidende fühlt den Einbruch in die Sphäre der Bejahung seines eigenen Leibes, durch Verneinung derselben von einem fremden Individuo, als einen unmittelbaren und geistigen Schmerz, der ganz getrennt und verschieden ist von dem daneben empfundenen physischen Leiden durch die Tat, oder Verdruss durch den Verlust. Dem Unrecht-Ausübenden andererseits stellt sich die Erkenntnis, dass er an sich der selbe Wille ist, der auch in jenem Leibe erscheint, […] nicht in abstracto, sondern als ein dunkles Gefühl dar: und dieses nennt man Gewissensbiss, oder näher für diesen Fall, Gefühl des ausgeübten Unrechts.4W I, § 62, S. 417.

Angesichts dieser leiblichen Einbettung ist zu betonen, dass das Unrecht nach Schopenhauer nicht erst aus der Abweichung einer Handlung gegenüber dem kategorischen Imperativ oder aus der Missachtung einer konventionellen Satzung entspringt.

Die Herleitung des Eigentumsrechts

Nach Schopenhauer sind es fünf hauptsächliche Aspekte der reinen Rechtslehre, welche die Philosophie sachhaltig auszuarbeiten und der positiven Gesetzgebung als Maßstab vorzulegen hat. Neben der Erklärung des inneren Wesens der Begriffe von Recht und Unrecht (1), der Legitimierung der moralischen Gültigkeit der Verträge (2), der Rekonstruktion der Staatsentstehung (3) sowie der Begründung des Strafrechts (4) bezeugt sich die normative Richtliniensetzung der Philosophie auch in der Ableitung des Eigentumsrechts (5).5Vgl. W I, §62, S. 432. Es ist besonders der letztgenannte Aspekt des Eigentumsrechts, in dem die immense Bedeutung der Leiblichkeit in Schopenhauers politischer Theorie mitsamt ihrer Relevanz für aktuelle politische Debatten markant hervortritt.

So könne das Eigentum einem Menschen nur dann ohne Unrecht nicht genommen werden, wenn es zuvor durch seine leiblichen Kräfte bearbeitet worden sei. Der triftige Besitzanspruch wird nach Schopenhauer erst durch den im eigenen Leib ausgedrückten, zur Bearbeitung einer Sache aufgewendeten Willen geschaffen. Dessen Kräfte sind alsdann mit der korrespondierenden Sache „gleichsam verwachsen und identifiziert“.6W I, §62, S. 419. Somit bricht der Delinquent auch hier in die Sphäre der fremden Willensbejahung ein. Durch den Diebstahl oder die vollständige Zerstörung des leblosen Dinges entzieht der Unrecht-Ausübende dem anderen Willen jenen Grad an Mühe, der zuvor in die aneignende Veränderung der Sache einging.

Der rechtspositivistische Einwand gegen Schopenhauers leibliche Fundierung des Naturrechts

Aus einer rechtspositivistischen Perspektive ließe sich ein gewichtiger Vorwurf erheben. Demzufolge könnte das vonseiten Schopenhauers herangezogene ‚Gefühl des geistigen Schmerzes‘ aufgrund seiner bewusstseinsimmanenten Unzugänglichkeit niemals hinreichend sein, um die Kategorie des Unrechts allgemeingültig zu begründen. So könnte darauf beharrt werden, dass die Sachverhalte von Unrecht und Recht nur dann bestehen können, wenn die zu ahndenden Straftatbestände gesetzmäßig dargelegt sind. Um den Gesetzen ihre Wirksamkeit verleihen zu können, müsste sich jedoch ein institutionell-politisches Gewaltmonopol herausgebildet haben.

Diese Einrede nimmt Schopenhauer im § 62 der Welt als Wille und Vorstellung vorweg. In wirkmächtiger Weise hat bereits Thomas Hobbes eine vorstaatliche Gültigkeit der Begriffe von Unrecht und Recht vehement bestritten. Schopenhauer sieht hier die problematische Maxime eines erkenntnistheoretischen Empirismus walten. So könne Hobbes die These eines „konventionelle[n] und willkürlich angenommene[n]“7W I, §62, S. 416. Anfangsgrundes des Rechts allein deswegen einlösen, weil er sich ausschließlich auf äußere Wirkungen und Handlungserfolge konzentriere.

In der direkten Wendung gegen Hobbes‘ Materialismus begreift Schopenhauer Recht und Unrecht als innere, moralische Bestimmungen. Die gewissenhafte Selbsterkenntnis leitend, soll durch sie schon im Naturzustand der Punkt angezeigt werden, „wo die Bejahung des eigenen Willens zur Verneinung des fremden wird, d. h. den Grad seiner Heftigkeit, […] durch Unrechttun angiebt“.8W I, §62, S. 426. Insgesamt wäre jedoch zu fragen, ob diese Verinnerlichungstendenz Schopenhauers lebensweltlicher Verankerung des Unrechts nicht widerspricht. Wie wir oben gesehen haben, hatte er das Unrecht ausdrücklich als handfesten Einbruch in die Leiblichkeit des Anderen herausgestellt.

Das Recht als abgeleiteter Begriff

Im Gesamtzusammenhang des § 62 muss Schopenhauers Verlagerung von Recht und Unrecht in die Innenwelt des Subjekts überraschend anmuten. Zum einen hatte er die beiden moralisch-juridischen Zentralbegriffe wenige Seiten zuvor nicht gleichursprünglich behandelt. Zum anderen hatte er sie dort keineswegs zu Reflexionsstützen der mit dem Unrechttun verbundenen Gewissensausprägung herabgestuft. Ein wegweisendes Element der Rechtstheorie Schopenhauers äußert sich nämlich in der asymmetrischen Anordnung, der gemäß er das Recht im § 62 aus dem vorgängigen, leiblich vermittelten Unrecht ableitet.

Durch diese Herleitung kann Schopenhauer zugleich einen naheliegenden Einwand der Naturrechtstheoretiker zurückweisen, wenn diese die Ursprünglichkeit oder transzendente Überzeitlichkeit des Rechts unterstreichen. Auch hier greift Schopenhauer auf den konkreten, empirisch-zeitgebundenen Leib als Ursprungsort des Politischen zurück. Dies erhellt schon daraus, dass er die erste Entstehung und maßgebliche Anwendung des Rechtsbegriffes in Fällen vorfindet, wo „versuchtes Unrecht durch Gewalt abgewehrt wird“.9W I, §62, S. 423. Nach Schopenhauer besteht bereits im Naturzustand ein „Zwangsrecht“10W I, §62, S. 424., das sich in der Abwehr der unrechtmäßig „eindringende[n] äußere[n] Gewalt“11W I, §62, S. 423. bekundet.

Zusammenfassung

Die Ergebnisse seien abschließend in einem Hierarchisierungsvorschlag zusammengefasst. Als Austragungsort der Bejahung des Willens kann der Leib in politisch-ethischer Hinsicht die schlechthin primäre Stellung beanspruchen. Erst durch den Leib wird der Schmerz einer verletzenden oder kraftentziehenden Einwirkung eines anderen Willens erfahrbar, so dass die Phänomene von Unrechttun und Unrechtleiden einen realen Gehalt gewinnen (1). Die zweite Ebene wird von dem moralischen Naturrecht eingenommen, das sich seinerseits auf die aus der leiblichen Empfindung abstrahierte Kategorie eines vorstaatlichen Zwangsrechtes stützt (2). Als drittes Element kann die Anleihe bei den klassischen Vertragstheorien von Hobbes und von Samuel von Pufendorf beurteilt werden, wodurch Schopenhauer die Entstehung und den Zweck des Staates zu bestimmen sucht (3). Erst auf der vierten Ebene siedelt Schopenhauer den staatlichen Rechtspositivismus an (4).

Für die Gesetzesordnung des Staates ist die Gesinnung der Bürgerinnen und Bürger nach Schopenhauer irrelevant, da er sich allein an der Verhinderung des Unrechtleidens orientiert. Die Moral zeichnet die Grenzen vor, bis zu welchem Grad die Bejahung des jeweiligen Leibes geduldet werden kann, ohne in ein Unrechttun umzuschlagen. Daher bleibt auch in diesem vierten Ableitungsschritt der gravierende Einfluss der leiblichen Fundierung des Rechts spürbar.

Insgesamt konnte gezeigt werden, dass der Staat gegen seine eigenen Daseinsbedingungen operiert, sobald er seine Machtbefugnisse auf den Leib des Einzelnen auszuweiten sucht. Insofern der Leib als gestaltgewordene Grenze der staatlichen Wirksamkeit bestimmt wird, kann Schopenhauers liberaler Rechtstheorie auch in den rezenten politischen Debatten ein enormes kritisches Potenzial zugesprochen werden. Auf der einen Seite kann der populistischen Überfrachtung des Staates mit sozialen, ökonomischen und eudämonistischen Heilsversprechen die Mahnung Schopenhauers entgegengehalten werden, dass sich die innere moralische Beschaffenheit des Menschen nicht ändern lasse. Daher kann der einzige Zweck des Staates nach Schopenhauer allein darin beruhen, den Motiven zur Unrechtsausübung überwiegende Gegenmotive entgegenzuhalten. Diese drücken sich gesetzmäßig in der Form der Strafandrohung aus. Die Bejahung des eigenen Willens ist dabei solange nicht als Unrecht zu betrachten, als die Schranken zur Verneinung des fremden Leibes nicht überschritten werden. Dieser freiheitstheoretische Grundgedanke Schopenhauers eignet sich auf der anderen Seite sehr gut, um die Angemessenheit politischer Maßnahmen zu hinterfragen, die direkt in die Leiblichkeitssphäre der Handlungssubjekte eingreifen.

  • 1
    Die Welt als Wille und Vorstellung I [im Folgenden = W I ], § 61, S. 410. Die Werke Schopenhauers werden zitiert nach der von Arthur Hübscher herausgegebenen Zürcher Ausgabe in zehn Bänden (2017), in modernisierter Rechtschreibung.
  • 2
    W I, § 62, S. 417.
  • 3
    W I, §62, S. 417.
  • 4
    W I, § 62, S. 417.
  • 5
    Vgl. W I, §62, S. 432.
  • 6
    W I, §62, S. 419.
  • 7
    W I, §62, S. 416.
  • 8
    W I, §62, S. 426.
  • 9
    W I, §62, S. 423.
  • 10
    W I, §62, S. 424.
  • 11
    W I, §62, S. 423.